Wettbewerbswidrige Werbung

Ansprüche aus dem UWG – Schaden und Gewinn

08.10.2010

Der Schadensersatzanspruch

Nach § 9 UWG ist ein Unternehmer seinen Mitbewerbern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine wettbewerbswidrige Handlung vornimmt. Der Anspruch umfasst alle Schadenspositionen, die dem Anspruchsberechtigen aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung entstanden sind. Dies kann z.B. ein entgangener Gewinn sein. In der Praxis ist es oft schwierig, die exakte Höhe des Schadens anzugeben und nachzuweisen. Dementsprechend selten wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

Für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ergeben sich keinerlei Besonderheiten. Einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es im Rahmen des Schadensersatzanspruches jedoch nicht.

Der Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns

Die Besonderheit des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist, dass bei dessen Durchsetzung nicht der Anspruchsinhaber derjenige ist, der am Ende den Vorteil erhält. Denn der abgeschöpfte Gewinn fließt gem. § 10 Absatz 1 UWG dem Bundeshaushalt zu. Anspruchsberechtigt ist jedoch nicht der Bund selbst, sondern die nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 UWG Anspruchsberechtigten, also die Berufsverbände, Verbraucherschutzverbände und die Industrie- und Handelskammern, nicht aber die Mitbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anspruchsberechtigten denjenigen, der durch wettbewerbswidriges Verhalten unternehmerischen Gewinn erzielt hat, dadurch bestrafen können, dass sie ihn nach § 10 Absatz 1 UWG dazu zwingen, seinen Gewinn aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten dem Staat zukommen zu lassen.

In der Praxis schwierig zu beweisen dürfte es sein, dass - wie es § 10 Absatz 1 UWG erfordert - das wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat sowie dass eine Vielzahl von Verbrauchern geschädigt worden sind. Vor allem am Nachweis des Vorsatzes dürfte die erfolgreiche Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruches regelmäßig scheitern.

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