Wettbewerbswidrige Werbung

Ansprüche aus dem UWG – Schaden und Gewinn

08.10.2010

Die gerichtliche Zuständigkeit

Für den Schadenseratz- und Gewinnabschöpfungsanspruch ergibt sich im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit keine Besonderheit im Vergleich zum Unterlassungsanspruch.

Daher ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG sachlich das Landgericht für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG zuständig. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anwaltlich vertreten lassen.

Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem jeweiligen Anspruch geht.

Verjährung

Ansprüche können theoretisch auch dann durchgesetzt werden, wenn sie verjährt sind. Allerdings hat dann der Anspruchsgegner das Recht, die Erfüllung des Anspruchs mit Hinweis auf die Verjährung zu verweigern. Tut er dies jedoch nicht, so kann ein Anspruch wirksam geltend gemacht werden - im Nachhinein kann sich der Anspruchsgegner dann nicht mehr darauf berufen, dass der von ihm erfüllte Anspruch bereits verjährt gewesen ist und das Geld zurückfordern. Dafür ist es dann zu spät.

Die Verjährung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in § 11 UWG geregelt. Demnach verjähren der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG, der Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG und der Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG in sechs Monaten.

Die Frist beginnt gemäß § 11 Absatz 2 UWG dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist (also etwa eine wettbewerbswidrige Handlung vorgenommen worden ist) und - wie es das Gesetz formuliert - "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Somit beginnt die Frist erst dann, wenn der Anspruchsberechtigte von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis hat, auch wenn die wettbewerbswidrige Handlung vielleicht schon viel früher stattgefunden hat.

Der Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG verjährt gemäß § 11 Absatz 4 UWG stets in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Auf die Kenntnis der wettbewerbswidrigen Handlung kommt es dabei nicht an.

Im Lauterkeitsrecht haben die Verjährungsregeln keine besonders hohe Relevanz. Oft ist eher der umgekehrte Fall von Bedeutung: ein Anspruchsberechtigter möchte möglichst schnell gegen eine wettbewerbswidrige Handlung vorgehen (Stichwort: einstweiliger Rechtsschutz) statt dass es um die Grenzen der Verjährungsfrist geht.

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