Anzeigenvertrag null und nichtig

15.11.2001

Ein Gaststättenbesitzer in einer Großstadt ließ sich dazu überreden, zwölf Anzeigen zum Preis von je 690,20 Mark pro Monat in einer Zeitschrift, die angeblich innerhalb der Polizei hohes Ansehen haben sollte, zu schalten. Die Zeitschrift selbst hatte im gesamten Bundesgebiet lediglich 2.154 und in der Stadt der Gaststätte nur acht Abonnenten.

Nachdem der Gaststätteninhaber drei Anzeigen bezahlt hatte, stellte er jede weitere Zahlung ein. Hierzu war er auch nach Auffassung des Amtsgerichts berechtigt. Denn der Werbewert einer solch wenig verbreiteten Zeitschrift ist zu gering, um den hohen Anzeigenpreis zu rechtfertigen. Der Gaststätteninhaber kann daher erfolgreich den Anzeigenvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 31 C 536/00 - 74). (jlp)

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