Landesgericht Berlin

Apples Garantie-Klauseln teilweise unzulässig

14.01.2015
16 Klauseln der Hersteller-Garantie, die Apple für seine Produkte verwendete, hält das Landgericht Berlin für unzulässig. Apple hat die Vertragspassagen inzwischen geändert, doch muss nun prüfen, ob die neuen Bestimmungen vor Gericht standhalten.

16 von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete Klauseln der Hersteller-Garantie von Apple sind laut einem Urteil des Landgerichts Berlin unzulässig (Urteil 28. November 2014, Az.: 15 O 601/12, nicht rechtskräftig, PDF). Nach Ansicht der Verbraucherschützer schränkten die früher von Apple verwendeten Vertragsklauseln - darunter elf Klauseln der einjährigen Hardware-Garantie und fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantie-Erweiterung AppleCare Protection Plan - die Haftung für Produktmängel gravierend ein und benachteiligten so die Kunden unangemessen.

"Das Urteil setzt Maßstäbe für Garantieerklärungen", befindet die vzbv in einer heutigen Mitteilung. Dass die sogenannte Hardware-Garantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten soll, ist unzulässig, urteilte das Gericht. Sinn und Zweck einer Produkt-Garantie sei es ja gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungs-Ansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche ebenso wenig zur Klarstellung aus wie der kurze Zusatz "soweit rechtlich zulässig". Die Garantie-Leistung eines Herstellers wird ihrem Namen nur gerecht, wenn sie werthaltig ist, führten die Richter weiter aus. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn - wie im Fall der früheren Apple-Garantie-Klauseln - die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers und die Garantie nur bei "normaler" Nutzung des Produkts gelte.

Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantie-Versprechen unzulässig ein, berichtet die vzbv. Der Konzern habe beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen wollen, wenn der Schaden durch eine "nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung" verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, sei unklar geblieben - laut Richterspruch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die vzbv fordert Apple auf, jetzt zu prüfen, ob die nach Klageerhebung geändertenFormulierungen den Vorgaben des Gerichts entsprechen. Ansonsten drohe ein neues Verfahren. Allerdings ist das im November gefällte Urteil des Landgerichts Berlin noch nicht rechtskräftig. Apple hat bis zu einen Monat nach Zustellung des Urteils Zeit, in die Berufung zu gehen. Eine Unterlassungserklärung hatte der iPhone- und iPad-Hersteller nicht abgegeben.Dem Verfahren ging ein gemeinsames Vorgehen von Verbraucherverbänden aus elf europäischen Ländern voraus.

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