Arbeit bis Ende des Rechtsstreits ist zumutbar

04.12.2003

Ein Gekündigter, der vor Gericht seine Weiterbeschäftigung durchgesetzt hat, muss die vom Arbeitgeber angebotene Tätigkeit auch dann annehmen, falls der Rechtsstreit noch in die nächste Instanz geht. Wie die Deutsche Anwaltsauskunft berichtet, wurde dies jetzt vom Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de) entschieden (Az.: 5 AZR 500/02). In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der wegen Beleidigung eines Vorgesetzten gefeuert worden war. Dagegen hatte der Mann geklagt und in erster und zweiter Instanz gewonnen: Die Gerichte meinten, eine Abmahnung hätte ausgereicht. Deshalb wurde der Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters verurteilt. Die ihm zugeteilte Tätigkeit lehnte der Kläger jedoch mit der Begründung ab, nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sei er zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet.

Sein "unterbliebener Verdienst" wird dem Mann nun von seinem Vergütungsanspruch abgezogen, er bekommt somit weniger Geld. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger die Annahme der zumutbaren Arbeit "böswillig" unterlassen habe.

Marzena Fiok

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