Arbeitgeber darf Erklärung fordern

16.12.2004

Ein Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau nicht ohne weiteres akzeptieren. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz darf er nachfragen, welche konkreten Arbeitsbedingungen zu dem Beschäftigungsverbot geführt haben.

Das Gericht wies damit die Klage einer Tankstellen-Mitarbeiterin ab: Sie hatte ihrem Arbeitgeber während ihrer Schwangerschaft ein Attest über das Beschäftigungsverbot vorgelegt, was ihn zur Lohnfortzahlung verpflichtete. Der Arbeitgeber wollte daraufhin vom Arzt wissen, welche Arbeitsbedingungen zu dem Attest geführt hätten. Als der Arzt dazu allerdings keine Angaben machen wollte, verweigerte der Arbeitgeber die Lohnzahlung.

Nach Ansicht der Richter hätte der Arzt ohne Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht mitteilen können, welche konkreten Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterin nicht zumutbar gewesen wären. Mit diesen Angaben hätte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin möglicherweise eine andere Arbeit zuweisen können, so die Richter.

Az. 9 Sa 2109/03

Gabi Strasser

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