Urteil des Landesarbeitsgerichts München

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

31.08.2021
Ein Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen.
So schön es manchmal im Homeoffice ist, das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen kann.
So schön es manchmal im Homeoffice ist, das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen kann.
Foto: MT-R - shutterstock.com

Das hat das Landesarbeitsgericht München mit einem am Dienstag, den 31. August veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 3 SaGa 13/21).

Geklagt hatte ein Grafiker, der - wie fast alle seiner Kollegen auch - seit Dezember 2020 im Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte, als sein Chef das rund drei Monate später anordnete.

Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Antrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen, bestätigte das Landesarbeitsgericht nun. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag - und auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen, und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa/rw)

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