Arbeitgeber darf Schränke der Angestellten nicht durchsuchen

07.02.2005
Ein Unternehmen darf die Schränke seiner Mitarbeiter nicht einfach durchsuchen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil klargestellt - und damit zugleich die fristlose Kündigung einer Verkäuferin wegen Diebstahlsverdachts für unwirksam erklärt (Az:. 7 Ca 9658/03).

Ein Unternehmen darf die Schränke seiner Mitarbeiter nicht einfach durchsuchen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil klargestellt - und damit zugleich die fristlose Kündigung einer Verkäuferin wegen Diebstahlsverdachts für unwirksam erklärt (Az:. 7 Ca 9658/03).

In einem Unternehmen waren ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat sämtliche Spinde der Belegschaft von Detektiven geöffnet und durchsucht worden. Die Verkäuferin wurde fristlos entlassen, weil in ihrem Schrank verschiedene Dekorationsartikel gefunden wurden. Die Frau erklärte, sie könne sich den Fund der Gegenstände in ihrem Spind nicht erklären.

Die Richter waren dann ebenfalls der Ansicht, dass das angebliche Diebesgut als Anhaltspunkt nicht ausreiche. Laut Urteil war außerdem die gesamte Durchsuchungsaktion rechtswidrig, weil die Firma damit das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt habe. Solche Aktionen unterlägen grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats. (mf)

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