Stichproben erlaubt

Arbeitgeber dürfen Internetnutzung kontrollieren

07.03.2008
Das Telekommunikationsgeheimnis schützt Arbeitnehmer nicht vor Überprüfung des Surfverhaltens in ihrer Firma.

Wenn der Arbeitgeber das "Surfverhalten" seiner Mitarbeiter kontrolliert, können sich die Arbeitnehmer nicht auf das Telekommunikationsgeheimnis berufen. Dies ist eine der vielen Praxisfolgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Online-Durchsuchungen.

Viele Arbeitgeber gestatten ihren Mitarbeitern nur sehr eingeschränkt die private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz, in manchen Betrieben und Büros ist die Privatnutzung sogar streng verboten. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Ohne Kontrollmöglichkeiten sind Verbote und Beschränkungen wenig wert. Allerdings war bis vor kurzem unklar, ob der Arbeitgeber, der das "Internetverhalten" seiner Mitarbeiter überwacht, gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt und sich strafbar macht.

In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung hat das BVerfG auf die engen Grenzen des Telekommunikationsgeheimnisses hingewiesen: Strengen Geheimnisschutz habe nur die "laufende Telekommunikation". Nicht geschützt sind dagegen die Datenspuren, die das Surfen auf den betrieblichen Rechnern hinterlässt.

Auch aus dem Datenschutz lassen sich keine Beschränkungen der Überwachungsbefugnisse ableiten: Der Datenschutz gilt beim Erheben und Speichern einzelner Personendaten, nicht jedoch beim Ausspähen von Computerdaten.

Dass weder das Telekommunikationsgeheimnis noch der Datenschutz Grenzen setzt, heißt nicht, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter schrankenlos überwachen dürfen: Ein ständiges, anlassloses Ausspionieren der besuchten Internetseiten würde unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen.

Rechtsanwalt Niko Härting: "Es gilt jetzt eine einfache Daumenregel: Regelmäßige Stichproben ja, Orwell am Arbeitsplatz nein. Der Arbeitgeber darf Rechner kontrollieren, solange er nur aus Neugierde oder gar zur Schikane handelt."

Kontakt und weitere Informationen: Niko Härting, Rechtsanwalt. Kanzlei Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin. Tel +49 30 28 30 57 40, Fax +49 30 28 30 57 44, mail@haerting.de, www.haerting.de (mf)

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