Arbeitgeber entscheidet über Arbeitszeitänderung

20.03.1998

Sind Beginn und Ende der Arbeitszeit, so auch die Zuordnung zu bestimmten Schichten, im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, unterliegt die Feststellung der "zeitlichen Lage" für die arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit und damit auch die Zuweisung zu bestimmten Schichten, grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.Die Zuweisung anderer Arbeitsschichten kann auch nicht als eine Versetzung gewertet werden. Selbst dann nicht, wenn mit dieser Arbeitszeitänderung ein Verlust von Zuschlägen verbunden ist. Der Betriebsrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht, weil das Direktionsrecht des Arbeitgebers vorgeht. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1002/96. (jlp)

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