Arbeitgeber haftet nicht

12.04.2006

Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw auf Weisung des Arbeitsgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist er für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeugs dennoch selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet nicht für Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war für ihre Firma im gesamten Bundesgebiet unterwegs. Der Arbeitgeber hatte sie angewiesen, mit dem eigenen Fahrzeug zu einem Arbeitseinsatz nach Würzburg zu fahren. Auf der Rückfahrt erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der auf einen an der Außenseite porösen und dadurch geplatzten Reifen zurückzuführen war. Der für einen Laien nicht erkennbare Mangel lag bereits beim Kauf des Pkw vor. Die Klägerin verlangte aber von ihrem Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises, da ihr Fahrzeug am Unfalltag zu betrieblichen Zwecken eingesetzt war. Dem stimmte das Gericht nicht zu. Begründung: Die Klägerin ist selbst für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs verantwortlich. Die Firma hat somit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten.

Mangels besonderer Hinweise musste die Firma davon ausgehen, dass der Pkw fahrbereit sei, sodass sie nicht für den Unfallschaden haftet (Az.: 14 Sa 823/05).

Marzena Fiok

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