Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer ein Original der Kündigung aushändigen

30.08.2007
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt über formelle Pflichten bei einer Kündigung.

Arbeitgeber müssen eine Kündigung eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Originalkündigungsschreibens zur Ansicht vorlegt, er dies aber nicht mitnehmen darf (LAG Düsseldorf vom 18.04.2007, 12 Sa 132/07).

Die Klägerin dieses Verfahrens war bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war, hatte sie Massenentlassungen durchgeführt. Sie hatte auch das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt, ihr aber lediglich die Originalkündigung vorgelegt und diese nicht ausgehändigt. Stattdessen hatte die Klägerin lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten.

Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung und berief sich auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens. Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Kündigung unwirksam ist. Arbeitgeber müssen eine Kündigung eigenhändig unterschreiben und sie dem Arbeitnehmer aushändigen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Originalkündigungsschreibens zur Ansicht vorlegt, der Arbeitnehmer dieses aber nicht mitnehmen darf. Dies genügt nicht den gesetzlichen Ansprüchen.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Kontakt und weitere Informationen: Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt/Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, Sozietät Roggelin Witt Wurm Dieckert, Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de (mf)

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