Arbeitgeber muss Grund für befristete Anstellung belegen

07.09.2005
Arbeitgeber, die mit befristeten Arbeitsverträgen den Kündigungsschutz ihrer Angestellten umgehen wollen, haben schlechte Karten.

Arbeitgeber, die mit befristeten Arbeitsverträgen den Kündigungsschutz ihrer Angestellten umgehen wollen, haben schlechte Karten: können sie vor Gericht keine sachlichen Gründe für die Befristung nennen, wandelt sich dieses automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um.

So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz im Fall einer Postzustellerin, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt worden war. Begründet wurde dieser Vertrag im Nachhinein damit, dass sie nur als Vertretung für eine erkrankte Zustellerin fungieren sollte. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin: Ihre Einstellung habe in keinem Zusammenhang mit der angeblichen Vertretung gestanden. Vielmehr habe der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag gewählt, um Kündigungsschutzvorschriften nicht einhalten zu müssen, so die Meinung der Klägerin.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte immerhin ihre Ansicht, dass befristete Arbeitsverhältnisse nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nur eine Ausnahme sein sollten und auf jeden Fall begründet werden müssen. Die Begründung sollte im Arbeitsvertrag zu finden sein, muss im Streitfall vom Arbeitgeber aber auf alle Fälle nachgewiesen werden. Kann er das nicht, ist die Befristung ungültig. (mf)

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