Grundrecht hat Vorrang vor Eigentumsrecht

Arbeitgeber muss Werbe-Mails von ver.di dulden

28.08.2009

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften geschützt

Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben der Klage zunächst statt, wohingegen das BAG die Klage des Unternehmens letztlich abwies. Die Richter des BAG befanden es für zulässig, wenn sich eine tarifzuständige Gewerkschaft an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Information wendet. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken zuvor untersagt habe.

Zu berücksichtigen sei nämlich die durch den Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, die auch die Entscheidung der Gewerkschaft stütze, potenzielle neue Mitglieder über einen solchen Weg anzusprechen. Dieses Recht habe auch Vorrang vor dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers und auch vor seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten oder spürbaren wirtschaftlichen Belastungen führe.

Des Weiteren könne sich das Unternehmen gegenüber der Gewerkschaft zur Begründung eines solchen Unterlassungsanspruches auch nicht auf das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Mitarbeiter stützen (BAG, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 1 AZR 515/08).

Da das betreffende Unternehmen im Klageverfahren keine konkreten Störungen des Betriebsablaufs und auch keine messbaren wirtschaftlichen Nachteile vorgetragen hatte, muss es die Versendung der gewerkschaftlichen E-Mails nun erst einmal dulden.

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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