Vollstreckbarer Titel ohne Gerichtsverfahren

Arbeitgeberrechte bei Unterschlagung gestärkt

07.03.2011

Keine Sittenwidrigkeit gegeben

Selbst wenn der Nachweis des Schadens nicht geführt werden kann, der Arbeitnehmer aber den Schuldgrund und die Schuldhöhe eingeräumt hat, so kann er sich später nicht auf die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses berufen. Er kann nicht einwenden, sich in einer Zwangslage befunden zu haben. Die Drohung mit einer Strafanzeige erschien dem BAG angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig.

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, so betont auch der Berliner Rechtsanwalt Christian Sauer aus der Berliner Kanzlei FPS, dass bei Schäden für das Unternehmen durch Straftaten eines Arbeitnehmers, durch ein notarielles Schuldanerkenntnis schnell und einfach ein vollstreckbarer Titel erlangt werden kann. Der Vorteil eines solchen Vorgehens ist ferner, dass der Arbeitnehmer mit etwaigen Einwendungen zum Schuldgrund der unerlaubten Handlung und zur Schuldhöhe ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist in einem etwaigen Verbraucherinsolvenzverfahren der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung als bestandskräftig anzumelden, mit der Folge, dass die Forderung auch nach einer etwaigen Restschuldbefreiung besteht und auch nach Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens vollstreckt werden kann.

Dr. Henkel und Sauer empfehlen, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweisen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Alexandra Henkel, MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin, und Christian Sauer, Rechtsanwalt, c/o FPS Rechtsanwälte & Notare, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin, Tel.: 030 885927-0, E-Mail: Henkel@fps-law.de, Internet: www.fps-law.de

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