Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust des Kollegen

25.07.2007
Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen.

Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Die hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 399/06) entschieden und dementsprechend die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Elmhorn (Az.: 2 Ca 374 d/06) zurückgewiesen.

Der beklagte ehemalige Kollege hatte schriftlich erklärt, dass sich der Kläger ehrverletzend über seine Vorgesetzte geäußert habe. Dies nahm die ehemalige Arbeitgeberin zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Dementsprechend endete das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen fristgerecht und die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr (die sogenannte "Regelabfindung"). Im Anschluss daran verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Kollegen, dass dieser ihm den durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses künftig entstehenden Schaden ersetze. Dessen Falschinformation über den Kläger habe das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört. Mit dem Vergleichsschluss sei der Kläger nur seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen.

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht, obwohl es erkennbar am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Äußerung des Beklagten zweifelte. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen überhaupt eine fristlose oder ordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin gerechtfertigt hätten. Weiter seien die Äußerungen allenfalls Anlass und nicht Ursache für die Kündigung gewesen. Schließlich habe es für den begehrten Schadensersatz am Kausalzusammenhang gefehlt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnis sei durch Vergleich besiegelt worden. Dies habe der Kläger und nicht der beklagte ehemalige Kollege zu verantworten. (mf)

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