Arbeitnehmer muss Detektivkosten bezahlen

14.03.2002

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer Vertragsverletzung überführt wird. Das Arbeitsgericht hielt eine vorgetäuschte Krankheit des Arbeitnehmers für erwiesen, weil dieser nicht wegen einer Magen-Darm-Kolik zu Hause im Bett lag, sondern sich, wie der Detektiv herausfand, in seinem Ferienhaus in Schweden zum Urlaub aufhielt. Die angefallenen Detektivkosten in Höhe von rund 10.000 Mark muss der Arbeitnehmer bezahlen, weil er durch seine Täuschung diese Kosten verursacht hat (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 1 Ca 15 886/00). (jlp)

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