Kündigungsschutzgesetz greift nicht

Arbeitnehmer riecht "streng" – und muss die Firma verlassen

09.06.2010
Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter während der Probezeit wegen Schweißgeruchs entlassen.

Das Arbeitsgericht Köln hat am 25.03.2010 eine Kündigungsschutzklage eines 50-jährigen Architekten, dem von seinem Arbeitgeber, der Stadt Köln, wegen Schweißgeruchs gekündigt worden war, abgewiesen.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09.

Die beklagte Stadtverwaltung Köln hatte dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen. Sie kündigte ihm deswegen gegen Ende der Probezeit. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln keinen Erfolg. so von Bredow.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i. S. des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht aber hier verneint, sodass die Kündigung wirksam sei.

Von Bredow empfiehlt, bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de

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