Arbeitnehmer stehen Verzugszinsen zu

14.03.2002

Zahlt der Arbeitgeber nicht die geschuldete Arbeitsvergütung, dann kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen geltend machen, und zwar nicht aus dem Netto-, sondern aus dem Bruttolohn. Zwar hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfasst aber bei Vereinbarung einer Bruttovergütung auch die an das Finanzamt beziehungsweise die Einzugsstelle abzuführenden Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerate deshalb mit dem Gesamtbetrag und nicht lediglich mit dem Teil des Lohns, der an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, in Verzug (Bundesarbeitsgericht, Az.: GS 1/00). (jlp)

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