Arbeitserlaubnis nicht ständig kontrollieren

28.03.2002

Der Arbeitgeber hat den unveränderten Fortbestand der einem bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer erteilten Arbeitsgenehmigung nur aus konkretem Anlass, nicht aber turnusmäßig zu überprüfen. Dem Arbeitgeber kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn bei seinem ausländischen Mitarbeiter die Arbeitsgenehmigung abgelaufen ist (Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 3 ObOWi 15/00). (jlp)

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