Arbeitsgericht darf abwarten

27.04.2006

Das Arbeitsgericht darf einen Schadenersatzprozess gegen einen Arbeitnehmer unterbrechen, um den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn man sich davon Erkenntnisse für den laufenden Prozess verspricht. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Der Arbeitsrichter muss allerdings spätestens nach Ablauf eines Jahres entscheiden (Az.: 2 Ta 161/05). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück, das arbeitsgerichtliche Verfahren vorerst auszusetzen. In dem Arbeitsrechtstreit geht es um die Schadenersatzforderung gegen den Mitarbeiter außerdem wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen. Wegen dieses Vorwurfs ist gegen den Mann auch ein Strafverfahren anhängig. Das LAG sah dies als angemessen an: Zwar mag es im Interesse des Arbeitnehmers liegen, die Sache schnell hinter sich zu bringen. Davon dürfe sich ein Gericht aber nicht leiten lassen, wenn es der Meinung sei, die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden seien auch für die arbeitsgerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung.

Marzena Fiok

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