Gericht klärt Voraussetzungen

Arbeitskleidung: Berufsausübung oder Lebensführung

29.12.2010
Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können Werbungskosten sein.
Ein Gericht hat über den Abzug von Reinigungskosten für Kleidung entschieden.
Ein Gericht hat über den Abzug von Reinigungskosten für Kleidung entschieden.
Foto: Getty Images

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 25.11.2010 bekannt gegebene Entscheidung des Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz vom 28. September 2010 - (AZ.: 2 K 1638/09).

Im Streitfall war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in "gewöhnlichen", d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 Euro für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt (FA) nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 Euro ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.

Demgegenüber war die Klägerin mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage u.a. der Ansicht, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung "typischer Berufskleidung" ausgenommen.

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