Einheitliches Erscheinungsbild der Firma

Arbeitskleidung für Mitarbeiter - was der Fiskus sagt

18.03.2009
Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung ist nicht nach tatsächlichen Kosten zu besteuern.

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Brühl, ist der Tenor eines kürzlich ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: V R 12/07).

In dem Verfahren hatte ein Unternehmen aus dem Maschinen- und Metallbau seinen Arbeitnehmern eine mit einem Schriftzug versehene Arbeitskleidung überlassen und angeordnet, diese während der Arbeitszeit zu tragen, um so ein einheitliches Erscheinungsbild bei den Kunden zu erreichen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Kleidung anzuhalten sowie wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen wurden sie monatlich mit 40 Euro an den Gesamtkosten für Leasing und Reinigung beteiligt. Die tatsächlichen Kosten hierfür lagen jedoch wesentlich höher.

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass hier steuerlich nicht die verbilligten Überlassungskosten, sondern die tatsächlichen Gesamtkosten zu besteuern seien, zumal es sich hier nicht um eine (notwendige) Schutzkleidung handele.

Dieser Auffassung, so Steuerexperte Passau, hat der BFH allerdings nun eine Abfuhr erteilt und die Rechtsauffassung des Unternehmens bestätigt. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Leistungen, die ein Unternehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses an sein Personal ausführt, mit der Mindestbemessungsgrundlage besteuert werden, wenn das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.

Die Anwendung der Regel entspreche im vorliegenden Fall aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Sinne des Gesetzes seien hier nur Leistungen des Arbeitgebers gemeint, die "dem privaten Bedarf" des Arbeitnehmers dienen, nicht jedoch die, die durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, zumal die private Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Kleidung auch noch ausgeschlossen war. Damit handele es sich hier auch nicht um eine Leistung aufgrund "Dienstverhältnisses", was Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung sei. Dabei sei auch unerheblich, dass es sich hier nicht um Schutzkleidung handele.

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