Arbeitsrecht

15.10.1998

München: Führt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit unerlaubt private Telefonate, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Doch auch hier gilt der Grundsatz, daß der Arbeitnehmer wegen dieses Verhaltens vorher vom Arbeitgeber abgemahnt wird. Allerdings bedarf es keiner ausdrücklichen Anweisung, nach der Privattelefonate am Arbeitsplatz verboten sind (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 13 Sa 1235/97). (jlp)

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