Arbeitsrecht

08.12.1999

Weist ein Arbeitgeber durch große Schilder darauf hin, daß auf Parkplätzen, die er zum Abstellen der Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer bereit stellt, die Straßenverkehrsordnung gilt, müssen sich die Arbeitnehmer beim Befahren des Parkplatzes an dieses Gesetz halten.Aufgrund seines Weisungsrechtes ist hier der Arbeitgeber berechtigt, die öffentlich-rechtliche Straßenverkehrsordnung einzuführen. Kommt es auf solchen Parkplätzen zu einem Unfall, ist die Schuldfrage anhand der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. (Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 4 Sa 131/98)

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