Arbeitsrecht

24.06.1999

Kommt ein Arbeitnehmer regelmäßig zu spät zur Hauptarbeitszeit, ist das eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Nach vorausgegangenen Abmahnungen rechtfertigt dieses Verhalten die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Behauptung des Arbeitnehmers, die andauernden Verspätungen seien krankheitsbedingt verursacht, sind dabei unerheblich und stellen die Kündigung nicht in Frage.Damit wurde die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die in gut drei Monaten an insgesamt 43 Arbeitstagen zu spät zur Arbeit erschien. Sie hatte ihrem Arbeitgeber die angebliche Krankheit verschwiegen und erst im Kündigungsschutzprozeß eine Krankheit als Grund für die Verspätungen genannt. Die Arbeitsrichter folgten den Argumenten des Arbeitgebers und rechtfertigten die Kündigung mit dem ordnungsgemäßen Betriebsablauf und der Gefährdung der Betriebsdisziplin (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 7 Ca 9124/97). (jlp)

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