Arbeitsrecht

06.04.1999

Ein Unternehmen der Elektronikindustrie ordnete in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein Rauchverbot für alle Betriebsräume an. Ledglich im Freigelände in einem begrenzten Bereich, auf dem ein überdachter Unterstand als Wetterschutz errichtet wurde, war das Rauchen erlaubt. Ein "rauchender" Arbeitnehmer hielt dies für überzogen und wertete dieses Rauchverbot als einen Angriff auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zudem hätten sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber kein Recht, ihn auf diesem Weg zu einer "gesünderen" Lebensführung anzuhalten. Seine Klage hatte aber in allen drei Gerichtsinstanzen keinen Erfolg. Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit, verletze aber die Rechte des Rauchers nicht gravierend, so die Richter am Bundesarbeitsgericht. Diese "Freiheitsbeschränkung" sei unter Berücksichtigung des damit verfolgten Ziels, nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen, nicht unverhältnismäßig. Die den Rauchern auferlegten Beschränkungen sind nicht zu beanstanden, da das Rauchen hier unter annehmbaren Bedingungen gestattet bleibt. Ein geschlossener Raum muß dafür nicht zur Verfügung gestellt werden (Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 499/98). (jlp)

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