Arbeitsrecht

03.11.1999

Arbeitnehmer dürfen Überstunden grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ablehnen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt lehnte die Kündigungsschutzklage eines Facharbeiters ab, dem der Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung ordentlich gekündigt hatte. Dieser war von seinem Vorgesetzten gebeten worden, an einem Freitag nachmittag nach regulärem Feierabend noch eine Vereinbarung mit einem Kunden zu erfüllen.Unter Hinweis auf das Ende seiner vertraglichen Arbeitszeit schlug der Handwerker dies jedoch aus. Auch eine Kündigungsdrohung beeindruckte ihn nicht, da er "private Termine" wahrnehmen wollte.

Nach Auffassung des Gerichts haben Arbeitnehmer grundsätzlich Überstunden zu leisten, wenn die betrieblichen Belange dies erfordern. So habe die Firma unter Zeitdruck gestanden. Der lapidare Hinweis auf private Verpflichtungen genüge nicht für die Arbeitsverweigerung (Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 9 Sa 386/89). (jlp)

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