Arbeitsrecht

03.11.1999

Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, daß sein Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit erscheint, so kann er ihn von der Arbeit ausschließen. Um festzustellen, ob der Arbeitnehmer aufgrund von Alkoholkonsum arbeitsunfähig ist, darf der Arbeitgeber den Betroffenen allerdings nicht zu einer Blutprobe oder zu einer Atem-Alkoholanalyse zwingen. Daher ist dem Arbeitgeber kein Vorwurf zu machen, wenn er solche Kontrollen unterläßt. Tritt ein Arbeitnehmer, der als Fahrzeugführer angestellt ist, mit einem Restalkoholgehalt von 1,41 Promille die Arbeit an und gefährdet so das Eigentum des Arbeitgebers, haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden, weil er grob fahrlässig gehandelt hat. Er kann sich nicht damit entlasten, daß er sich nach durchzechter Nacht bereits wieder für fahrtüchtig gehalten hat (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 8 AZR 893/95). (jlp)

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