Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, dem eine Kündigung wegen falscher Arbeitszeitangaben zugrunde lag (LAG Hessen, 6-Sa-1191/05).Danach rechtfertigt die Angabe falscher Arbeitszeiten nicht automatisch eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges, wenn dem Arbeitnehmer keine vorsätzliche Manipulation des Zeiterfassungssystems und kein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden kann.
Erfolgt der Fehler bei der Arbeitszeitangabe durch grob fahrlässiges und gleichgültiges Verhalten des Arbeitnehmers, kann dieser Pflichtverstoß eine Kündigung nur nach erfolgter Abmahnung rechtfertigen. (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de/mf)