Arbeitsrecht - Klage gegen Kündigung trotz verstrichener Frist?

19.06.2007
BAG verlängert Zeitraum für Klagen des Arbeitnehmers bei falscher Kündigungsfrist des Arbeitgebers

Mit einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht eine neue Möglichkeit für den Arbeitnehmer geschaffen, nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Klagefrist, eine Klage gegen eine Kündigung wegen falscher Kündigungsfrist erheben zu können. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, beschreibt die Stuttgarter Rechtsanwältin Simone Scholz, Expertin für Arbeitsrecht, Miet- und Immobilienrecht.

So hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer mit diesem Urteil die Aussicht eingeräumt, seine Rechte auch nach der dreiwöchigen Klagefrist durchzusetzen. "Nämlich dann", so Rechtsanwältin Scholz, "wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine zu kurze Kündigungsfrist angesetzt hat und der Arbeit-nehmer auf Einhaltung der Kündigungsfrist klagt."

Grundsätzlich gilt: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so kann der Arbeitnehmer gegen diese nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klagefrist ist gesetzlich festgelegt, allerdings ist der Zeitraum vielen Arbeitnehmern nicht bekannt. Dies kann fatale Folgen haben. Reicht der Arbeit-nehmer erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist Klage ein, so wird diese aufgrund der Verspätung abgewiesen.

Die Kündigung wird als von Anfang an rechtswirksam behandelt - auch dann, wenn der Arbeitgeber gar nicht zur Kündigung berechtigt war.

Nur in ganz seltenen Fällen lässt das Arbeits-gericht eine verspätete Klage zu, und zwar nur dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert war, die Klage innerhalb der Frist zu erheben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeit-nehmer wegen einer Erkrankung stationär behandelt wird und keine Möglichkeit hat, Angehörige oder Bekannte mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen. "Die Schwelle für die Zulassung einer verspäteten Klage ist grundsätzlich sehr hoch", klärt die Expertin auf.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben erhalten, in dem ihm der Arbeitgeber zum 16.04. gekündigt hatte, obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist erst zum 30.06. ablief. Wenngleich der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Klagefrist auf Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.06. geklagt hatte, ließ das Bundesarbeitsgericht diese Klage zu. Scholz fasst zusammen: "Sofern es also nur um die Klärung der Länge der Kündigungsfrist geht, kann die Klage auch außerhalb der Klagefrist erhoben werden." Kontakt und weitere Informationen: www.rechtsanwaltsofort.de (mf)

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