Arbeitsrecht: Surfen im Internet muss der Chef genehmigen

08.08.2002
Ohne das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers in Form einer Genehmigung ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen. Zu diesem Urteil kamen die Richter des Arbeitsgerichts in Frankfurt (Az.: 2 Ca 5340/01).

Ohne das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers in Form einer Genehmigung ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen. Zu diesem Urteil kamen die Richter des Arbeitsgerichts in Frankfurt (Az.: 2 Ca 5340/01).

Selbst wenn der Arbeitgeber dieses Surfen im Internet duldet, so gilt diese stillschweigende Erlaubnis nur für den Fall, dass hierdurch größere Teile der Arbeitszeit nicht in Anspruch genommen werden und dass hierdurch keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber ausgelöst wird, halten die Gesetzeshüter fest.

Will ein Arbeitgeber wegen einer unberechtigten Internetnutzung eine arbeitsrechtliche Kündigung aussprechen, so kommt dies allerdings erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. (cm)

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