Arbeitsunfähigkeit bei seelischer Krankheit

16.12.1999

Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern auf subjektiven Angaben des Patienten beruht, bringt das ärztliche Attest in der Regel ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Ein anderes Beweismittel steht dem Arbeitnehmer häufig nicht zur Verfügung. Liegen gleichwohl beim Arbeitgeber berechtigte Zweifel vor, weil der krankgeschriebene Arbeitnehmer beispielsweise an einem ganztägigen Computerkurs an der Volkshochschule teilnahm, kann er von der Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Gebrauch machen (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 8 Sa 676/97). (jlp)

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