Arbeitsverträge sind einzuhalten

12.12.1997
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und vereinbaren darin, daß der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe (hier: 3.178 Mark) für den Fall zu zahlen hat, daß er die Arbeit vorsätzlich und rechtswidrig nicht aufnimmt, so ist eine solche Vertragsstrafenvereinbarung gültig. Der Arbeitgeber kann daher zu Recht eine solche Strafzahlung verlangen. Eine solche Vereinbarung enthält eine zulässige Bindungsvereinbarung und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Auch der Arbeitgeber muß sich bei seiner zukünftigen Personalplanung darauf verlassen können, daß die bestehenden Arbeitsverträge eingehalten und nicht ohne Grund gelöst werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer ohne Schuld - etwa durch Krankheit - die Arbeit nicht aufnehmen konnte.Im vorliegenden Fall übermittelte der Arbeitgeber, ein Direktvertrieb von Eiskrem- und Tiefkühlspezialitäten in Form eines Heimdienstes, dem Arbeitnehmer den von ihm bereits unterschriebenen vorbesprochenen Anstellungsvertrag mit der Bitte, ihn gegengezeichnet zurückzusenden. Der Arbeitnehmer rief einige Tage später den Arbeitgeber an und teilte diesem mit, daß er die Arbeit als Verkäufer im Außendienst nicht aufnehmen könne und er auch kein weiteres Interesse an der Arbeit habe. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Freiburg, Az.: 13 Ca 319/95. (jlp)

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und vereinbaren darin, daß der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe (hier: 3.178 Mark) für den Fall zu zahlen hat, daß er die Arbeit vorsätzlich und rechtswidrig nicht aufnimmt, so ist eine solche Vertragsstrafenvereinbarung gültig. Der Arbeitgeber kann daher zu Recht eine solche Strafzahlung verlangen. Eine solche Vereinbarung enthält eine zulässige Bindungsvereinbarung und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Auch der Arbeitgeber muß sich bei seiner zukünftigen Personalplanung darauf verlassen können, daß die bestehenden Arbeitsverträge eingehalten und nicht ohne Grund gelöst werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer ohne Schuld - etwa durch Krankheit - die Arbeit nicht aufnehmen konnte.Im vorliegenden Fall übermittelte der Arbeitgeber, ein Direktvertrieb von Eiskrem- und Tiefkühlspezialitäten in Form eines Heimdienstes, dem Arbeitnehmer den von ihm bereits unterschriebenen vorbesprochenen Anstellungsvertrag mit der Bitte, ihn gegengezeichnet zurückzusenden. Der Arbeitnehmer rief einige Tage später den Arbeitgeber an und teilte diesem mit, daß er die Arbeit als Verkäufer im Außendienst nicht aufnehmen könne und er auch kein weiteres Interesse an der Arbeit habe. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Freiburg, Az.: 13 Ca 319/95. (jlp)

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