Arbeitsvertrag

06.04.1999

Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (Beschäftigungsförderungsgesetz) zulässig. Will der Arbeitnehmer aber die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, weil der Arbeitsvertrag beispielsweise über zwei Jahre befristet war, dann muß der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht mehr angefochten werden, wenn diese rechtswidrig war. Diese Frist ist von allen Arbeitnehmern zu beachten, die nach dem 1.10.1996 die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen wollen (Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 715/97). (jlp)

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