Arbeitsvertrag

05.06.1999

Verneint ein tatsächlich schwerbehinderter Arbeitnehmer während des Einstellungsgesprächs auf die ausdrückliche Frage des Arbeitgebers seine Behinderung, ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen Arbeitsvertrag anzufechten. Und das aus folgendem Grund: Der Arbeitnehmer hat sich den Arbeitsplatz erschlichen. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung ist uneingeschränkt zulässig. Eine wahrheitswidrige Beantwortung führt dazu, daß der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten werden kann (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 2 AZR 754/97). (jlp)

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