Arbeitsvertrag nichtig

22.03.2001

Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei seiner Bewerbung mit Hilfe eines gefälschten Zeugnisses über seine Qualifikation täuscht, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht und die gezahlte Arbeitnehmervergütung zurückfordert. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass seine Arbeitsleistung den Anforderungen des Arbeitsvertrages entsprochen habe. Denn diese Vermutung gilt nicht, wenn der Arbeitsvertrag auf einer Täuschung beruht (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1511/99). (jlp)

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