Arbeitszeit: mündliche Absprachen sind ausreichend

20.04.2004
Soll die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers befristet erhöht werden, so muss dies nicht schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen gelten ebenso, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

Soll die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers befristet erhöht werden, so muss dies nicht schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen gelten ebenso, urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

Der Kläger, ein Lager- und Magazinwart, war unbefristet halbtags angestellt. Da eine Mitarbeiterin krankheitsbedingt ausfiel, bat ihn der Arbeitgeber, für die Dauer der Erkrankung der Kollegin ganztags zu arbeiten. Er arbeitete wie vereinbart in den folgenden drei Monaten ganztägig, im Anschluss wieder halbtags.

Vor Gericht gab der Kläger an: Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei nicht schriftlich vereinbart worden, deshalb habe er Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Vollzeit.

Die Befristung sei auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig, meinten die Richter dazu, außerdem sei sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Schriftform werde nur bei der Befristung eines Arbeitsvertrags vorgeschrieben, nicht aber bei der änderung einzelner Vertragsbedingungen (Az. 7 AZR 106/03). (bz)

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