Arbeitszeugnis bei durchschnittlicher Leistung

06.08.2000

Gut ist nicht gut genug. Die Zeugnisformulierung "zu unserer Zufriedenheit" bezeichnet eine unterdurchschnittliche Leistung, die Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" eine durchschnittliche. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine bessere Bewertung wünscht, den Arbeitgeber dagegen, wenn dieser nur zu einer schlechteren bereit ist.

Im vorliegenden Fall begehrte eine Buchhalterin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber die Aufwertung des ihr erteilten Zeugnisses unter anderem durch eine Ergänzung der Leistungsbeurteilung "zu unserer Zufriedenheit" durch das voranzustellende Wort "stets". Da der Arbeitgeber keine konkreten Gesichtspunkte vortragen konnte, die eine nur unterdurchschnittliche Bewertung der von der Arbeitnehmerin erbrachten Leistungen rechtfertigten, wurde er dazu verurteilt, das Wort "stets" im Arbeitszeugnis einzubringen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 255/ 99). (jlp)

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