Arbeitszeugnis: Einwände müssen umgehend geltend gemacht werden

01.07.2003
Hat der Arbeitgeber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem gerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer eventuelle Einwände möglichst umgehend erheben wird, wenn er mit dem Inhalt des erteilten Zeugn nicht einverstanden ist. Wartet der Arbeitnehmer dann länger als ein Jahr, kann der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine änderung des Wortlauts nicht mehr begehrt wird. Der Arbeitnehmer hat nach solch langer Zeit keinen Anspruch mehr, dass das Zeugnis berichtigt wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 248/02). (jlp)

Hat der Arbeitgeber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem gerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer eventuelle Einwände möglichst umgehend erheben wird, wenn er mit dem Inhalt des erteilten Zeugn nicht einverstanden ist. Wartet der Arbeitnehmer dann länger als ein Jahr, kann der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine änderung des Wortlauts nicht mehr begehrt wird. Der Arbeitnehmer hat nach solch langer Zeit keinen Anspruch mehr, dass das Zeugnis berichtigt wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 248/02). (jlp)

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