Architektenhonorar "ohne Rechnung"

01.11.2001

Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Eine Nichtigkeit des Vertrages ist nur dann gegeben, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist. Bei einem Architektenvertrag fehlt es aber an solchen Anhaltspunkten. Der Auftraggeber muss daher dem Architekten das vereinbarte Honorar bezahlen (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 192/98). (jlp)

Zur Startseite