Kosten mit dem Fiskus teilen

Archivierung von Geschäftsakten

10.10.2011
Der Fiskus akzeptiert die Bildung einer entsprechenden Rückstellung und hilft so beim Kostensenken.

In Unternehmen sammelt sich eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen an. In Firmenarchiven lagern Protokolle, Reklamationen und Abnahmeprotokolle ebenso wie Verträge, Urkunden oder Baupläne. Gerade der schnelle und zuverlässige Zugriff auf steuerlich relevante Altdokumente stellt Firmen vor hohe Herausforderungen. Dokumente müssen rechts-, beweis- und fälschungssicher abgelegt sein und über Jahre bereitgehalten werden. Eine dokumentengerechte Archivierung - egal ob analog oder digital - ist für Unternehmen oft mit hohen Kosten verbunden. Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten, indem er die Bildung einer entsprechenden Rückstellung für die am Bilanzstichtag verursachten Archivierungskosten akzeptiert.

Bislang war unklar, über welchen Zeitraum jährlich anfallende Archivierungskosten Berücksichtigung finden. Da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vorsehen, wurde die Auffassung vertreten, man könne die jährlich anfallenden Kosten mit dem Multiplikator 10 hochrechnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X R 14/09) dieser Berechnung widersprochen: Wiederkehrende Kosten sind grundsätzlich mit einem Vervielfältiger von 5,5 zu multiplizieren. Zur Begründung verweist das Gericht auf den steuerlich zu beachtenden Stichtagsgrundsatz, der die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen verbietet.

Rückstellungsfähig ist der jährlich anfallende Aufwand nur für die durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Der Fiskus akzeptiert den Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel von 1 bis 10) unter der Annahme, dass jedes Jahr ein aufbewahrungspflichtiger Jahrgang ausgesondert werden kann. "Positiv sind die eindeutigen Spielregeln, die Unternehmen nunmehr eine zuverlässige Kalkulation ermöglichen", betont Wirtschaftsprüfer Thomas Rohler von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bergisch Gladbach. "Unternehmen sollten alle rückstellungsfähigen Kosten im Rahmen einer Jahresabrechnung systematisch erfassen."

Welche Kosten sind rückstellungsfähig? Der Fiskus akzeptiert sowohl wiederkehrende Kosten als auch einmalige Aufwendungen. Zu den wiederkehrenden Kosten zählen etwa Miet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge oder die jährlichen Abschreibungen auf Regale oder Schränke. Befindet sich das Archiv im eigenen Betriebsgebäude, sind die Gebäudekosten (AfA, Grundsteuer, Versicherung, Energie- und Instandhaltungskosten etc.) anteilig nach der Nutzfläche zu ermitteln.

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