Arglistige Altlasten

15.03.2001

Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluss über ihm bekannte massive Fundamentreste eines alten Fabrikgeländes aufzuklären, deren notwendige Beseitigung erhebliche Kosten verursacht. Diese Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Verkäufer nach solchen Altlasten nicht fragt. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, dann handelt er arglistig. Dies hat dann zur Folge, dass der Grundstückskäufer das belas-tete Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben kann (Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 186/98). (jlp)

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