Keine Ausnahme für Schwerbehinderte

Arztbesuch war nur Ausrede – Auto abgeschleppt

19.04.2010
Wer widerrechtlich in einer verkehrsberuhigten Zone parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen.

Hierauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 29.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO.

Der Kläger parkte am Rosenmontag 2009 gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in Koblenz in einer dem Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang ihre entstandenen Kosten vom Kläger.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Straße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruht und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Dem vermochte das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch nicht zu folgen und wies die Klage ab, betont Klarmann.

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