Kündigung rechtens

AU-Bescheinigung muss "deutschen Maßstäben" entsprechen

09.11.2010
Ärztliches Attest aus dem Ausland nicht immer als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet
Eine ausländische AU-Bescheinigung wird in Deutschland nicht immer anerkannt.
Eine ausländische AU-Bescheinigung wird in Deutschland nicht immer anerkannt.
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Wer im Ausland erkrankt, sollte darauf achten, dass die vom Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch "deutschen Maßstäben" entspricht.

Ist das nicht der Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 24.06.2010, Az.: 11 Sa 178/10, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber verloren gehen.

In dem Fall war der 46 Jahre alte türkischstämmige Arbeitnehmer seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.000,22 Euro. beschäftigt. Zunächst beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 20. Juli bis zum 21. August 2009. Dieser Urlaubsantrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Sodann stellte der Kläger einen erneuten Urlaubsantrag, diesmal für die Zeit vom 3. August bis zum 21. August 2009. Diesen lehnte die Beklagte erneut ab und führte zur Begründung aus, "laut Urlaubsplan und Arbeitsaufkommen" sei "Urlaub nicht möglich". Einen dritten Urlaubsantrag des Klägers für die Zeit vom 13. Juli bis zum 31. Juli 2009 genehmigte die Arbeitgeberin sodann.

Zu Beginn seines Urlaubs fuhr der Kläger dann in sein Heimatland Türkei. Im August 2009 erschien er nicht wieder zur Arbeit. Er legte später ein Attest eines türkischen Krankenhauses nebst deutscher Übersetzung vor. Danach befand er sich in der Zeit vom 27. bis 30. Juli 2009 stationär im Krankenhaus mit dem Befund "pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck". Nach der Entlassung seien 30 Tage Bettruhe empfohlen, anschließend sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Arbeitgeberin zweifelte den Wahrheitsgehalt der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung, wogegen der Arbeitnehmer Klage erhob. Diese wurde vom Arbeitsgericht Ludwigshafen abgewiesen.

Auch die Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz scheiterte, betont Henn.

Zwar komme einem ärztlichen Attest grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Kläger habe jedoch hier nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

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