AU-Bescheinigung zu spät vorgelegt

04.10.2002

Auch ein mehrfacher Verstoß gegen die Pflicht, am ersten Tag nach einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt nicht stets eine außerordentliche Kündigung. Insbesondere gilt dies dann, wenn es durch die verspätet vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu konkreten Betriebsstörungen gekommen ist (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 1066/00). (jlp)

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