AU-Bescheinigung zu spät vorgelegt: keine außerordentliche Kündigung

13.09.2002
Auch ein mehrfacher Verstoß gegen die Pflicht am ersten Tag nach einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt nicht stets eine außerordentliche Kündigung. Insbesondere gilt dies dann, wenn es durch die verspätet vorgelegten Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen nicht zu konkreten Betriebsstörungen gekommen ist (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 1066/00) (jlp)

Auch ein mehrfacher Verstoß gegen die Pflicht am ersten Tag nach einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt nicht stets eine außerordentliche Kündigung. Insbesondere gilt dies dann, wenn es durch die verspätet vorgelegten Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen nicht zu konkreten Betriebsstörungen gekommen ist (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 1066/00) (jlp)

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