Auch Angestellte können jetzt Bewirtungskosten beim Finanzamt absetzen

03.04.2007
Lädt ein leitender Angestellter Mitarbeiter zum Essen ein, darf er - unter bestimmten Voraussetzungen - die Rechnung als Werbungskosten geltend machen.

Geht es um das Thema steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, schauen Angestellte bisher neidisch zu den Selbstständigen auf. Doch künftig gibt es einen Bereich, wo diesen zumindest einige der Gehaltsempfänger gleichgestellt werden: bei den Bewirtungskosten.

Ein opulentes Essen mit Geschäftsfreunden ans Finanzamt zu melden, war bisher ein unerreichbarer Traum für Angestellte - bis zu zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (VI R 25/03) und des Finanzgerichts Köln (10 K 4902/04). Beide stellten klar: Lädt ein Abteilungsleiter oder ein anderer leitender Angestellter seine Mitarbeiter zum Essen ein, darf er den Rechnungsbetrag als Werbungskosten geltend machen. Die Richter nannten dafür aber eine Bedingung: Das Einkommen der Führungskraft muss erheblich davon bestimmt sein, wie gut seine Kollegen arbeiten.

Im vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hingen die Einkünfte einer Führungskraft zu zwei Dritteln vom Erfolg seiner Untergebenen ab. Deshalb akzeptierten es die höchsten Steuerrichter des Landes auch - anders als die Finanzbeamten des örtlichen Finanzamtes -, dass die Bewirtungskosten anlässlich eines Gartenfestes steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind. Weil klargestellt werden konnte, dass keine privaten Gründe mit ausschlaggebend für die Feier waren und keiner aus dem privaten Umfeld teilnahm, störte es die Richter auch nicht, dass die Veranstaltung im Garten des Steuerzahlers stattfand.

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