Auch für Computer-Bauteile gilt das Rückgaberecht

21.09.2001
Ein erstes Richtung weisendes Urteil zum zweiwöchigen W der Verbraucher im neuen Fernabsatzgesetz fällte das Oberlandgericht Dresden. Es untersagte einem Versender von Computer-Bauteilen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen Komponenten wie RAM-Module, Motherboards und Speichermedien vom garantierten Rückgaberecht auszunehmen. Der Versender hatte die Ausnahme damit begründet, dass die Bauteile Waren im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Fernabfrage-Gesetz sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind. Das Mitte 2000 in Kraft getretene Fernabfragegesetz räumt Käufern ein, ohne Angabe von Gründen, jede per Mailorder, Telefon oder Internet bestellte Ware innerhalb 14 Tage zurück geben zu können. Als klar definierte Ausnahmen benennt der Gesetzgeber entsiegelte CDs, V- oder Audioaufzeichnungen, Zeitschriften und alle ersteigerten Waren. Das OLG erkannte die Argumentation des Klägers nicht an. Im Urteil he es "Es ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie ­ außer durch bloßen Zeitablauf­ an Wert verlieren oder unbrauchbar werden". Der Versender hatte genau diesen Wertverlust reklamiert. Das Oberlandgericht Dresden hat einen Streitwert von 20.000 Mark festgelegt, womit eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist. (ce)

Ein erstes Richtung weisendes Urteil zum zweiwöchigen W der Verbraucher im neuen Fernabsatzgesetz fällte das Oberlandgericht Dresden. Es untersagte einem Versender von Computer-Bauteilen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen Komponenten wie RAM-Module, Motherboards und Speichermedien vom garantierten Rückgaberecht auszunehmen. Der Versender hatte die Ausnahme damit begründet, dass die Bauteile Waren im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Fernabfrage-Gesetz sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind. Das Mitte 2000 in Kraft getretene Fernabfragegesetz räumt Käufern ein, ohne Angabe von Gründen, jede per Mailorder, Telefon oder Internet bestellte Ware innerhalb 14 Tage zurück geben zu können. Als klar definierte Ausnahmen benennt der Gesetzgeber entsiegelte CDs, V- oder Audioaufzeichnungen, Zeitschriften und alle ersteigerten Waren. Das OLG erkannte die Argumentation des Klägers nicht an. Im Urteil he es "Es ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie ­ außer durch bloßen Zeitablauf­ an Wert verlieren oder unbrauchbar werden". Der Versender hatte genau diesen Wertverlust reklamiert. Das Oberlandgericht Dresden hat einen Streitwert von 20.000 Mark festgelegt, womit eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist. (ce)

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