Auf Antrag ermäßigte Besteuerung für Personenunternehmen

13.08.2007
Beratertipp der Steuerkanzlei SH+C: Ab 2008 sind nicht entnommene Gewinne begünstigt.

"Im Zuge der Unternehmensteuerreform werden Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen im Hinblick auf nicht entnommene Gewinne weitgehend gleich gestellt", sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Mit dem neu gefassten § 34a EStG können Personenunternehmen ihre thesaurierten Gewinne ab dem Jahr 2008 auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuern lassen.

Diese Tarifbegünstigung kann für nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich sind nur laufende Gewinne begünstigungsfähig, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Veräußerungsgewinne einbezogen werden können. Bei Mitunternehmerschaften (z. B. bei einer GmbH & Co. KG) kann die Thesaurierungsbegünstigung sowohl für Gewinne aus der Gesamthands- als auch aus der Sonderbilanz in Anspruch genommen werden.

Die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen wurde bereits 2005 im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbart und soll einen Ausgleich für die Absenkung der Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften auf unter 30 Prozent bieten. "Mit dem in § 34a EStG verankerten begünstigten Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hat der Gesetzgeber dabei auch eine nahezu komplette Annäherung der Steuersätze zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen erreicht", sagt Steuerberater Winkler. Hiervon profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die besonders häufig in der Rechtsform von Personenunternehmen (z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG) strukturiert sind.

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für jeden Betrieb und Gewinnanteil aus einer Personengesellschaftsbeteiligung - wenn seine Beteiligung mehr als 10 Prozent oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt - gesondert stellen. Er legt dabei fest, ob und in welcher Höhe ein nicht entnommener Gewinn nach § 34a EStG begünstigt werden soll. Dabei ist von Vorteil, dass bei Personengesellschaften nicht alle Gesellschafter einheitlich eine Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen müssen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist, dass der Gewinn des Betriebs durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, scheidet die begünstigte Besteuerung aus. "Insbesondere Heil- und Freiberufler, die ihren Gewinn größtenteils durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, werden damit die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch nehmen können", erläutert Winkler. Lediglich ein - ggf. mit Nachteilen verbundener - Wechsel der Gewinnermittlungsart wäre für Freiberufler ein Ausweg.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen erfolgt eine Nachversteuerung, wenn die thesaurierten und begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen werden. Der Nachversteuerungsbetrag wird dabei mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Der Steuersatz für die Nachversteuerung entspricht damit dem ab 2009 gültigen Satz für die Besteuerung von Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften.

Quelle: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, www.shc.de (mf)

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